Berliner Rückmeldegebühren waren verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die an den Berliner Hochschulen zwischen den Wintersemestern 1996/97 und 2004/05 erhobenen Rückmeldegebühren für verfassungswidrig erklärt (AZ: 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06). Wie es in dem Beschluss heißt, hätten die damals geforderten 100 D-Mark (51,13 Euro) pro Semester zu dem Zweck, die Kosten im Zusammenhang mit der Rückmeldung zu decken, in einem „groben Missverhältnis“ gestanden: Laut Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beliefen sich die tatsächlichen Kosten auf nur 22,41 D-Mark (11,46 Euro). Sollten alle damaligen Studierenden nun ihre Zahlungen zurückfordern, könnte das den Berliner Haushalt mit schätzungsweise bis zu 90 Millionen Euro belasten.

Die Richter beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht klar definiert hatte, wofür die Gebühren erhoben werden. Das sei aber bei nicht-steuerlichen öffentlichen Abgaben dringend geboten. Daher sind aber auch nicht die aktuell zu leistenden Rückmeldegebühren in Berlin von dem Entscheid betroffen: Seit 2004 gilt eine neue Gebührenregelung, die explizit die Zwecke der Gebühr regelt. Das Bundesverfassungsgericht hat die aktuellen Berliner Rückmeldegebühren daher deutlich von dem Beschluss ausgeklammert.

Aus diesem Grund wiegt sich das Brandenburgische Wissenschaftsministerium in Sicherheit. „Das Hochschulgesetz gibt genau an, für welche Leistungen die Gebühr von 51 Euro erhoben wird. Sie ist somit dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt“, erklärte Ministeriumssprecher Hans-Georg Moek gegenüber der Märkischen Allgemeinen Zeitung. An den Hochschulen im Land Brandenburg regt sich seit der Einführung der Rückmeldegebühren Widerstand, auch an der Universität Potsdam. Dem Hinweis des hiesigen Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) folgend haben an der Universität Potsdam zahlreiche Studierende ihre Rückmeldegebühren nur unter Vorbehalt geleistet. Der AStA erhofft sich von dem Urteil nun eine neue Dynmaik für die derzeit laufenden Musterklagen gegen die Gebühr. dn

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